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Aktuelles zu kurzfristiger Beschäftigung und neuen Arbeitgeberpflichten
Neue Verlautbarung des GKV-Spitzenverbands u. a. zu Übergangsregelungen im Jahr 2021
Mit dem durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes v. (BGBl 2021 I S. 1170) in das Sozialgesetzbuch eingefügten § 132 SGB IV werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV) im Jahr 2021 für den Zeitraum v. 1.3.–31.10. angehoben. Wegen des verzögerten Inkrafttretens der Regelung sind für bereits bestehende Beschäftigungen allerdings Übergangsregelungen zu beachten. Der GKV-Spitzenverband hat dazu eine entsprechende Verlautbarung veröffentlicht (Rundschreiben 2021/384 v. ). Daneben werden mit dem Gesetz neue Melde- und Aufzeichnungspflichten eingeführt, die aber erst zum in Kraft treten. Außerdem hat sich der GKV-Spitzenverband mit den Auswirkungen einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (, NWB JAAAH-74543) auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine kurzfristige Beschäftigung befasst.
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I. Begriff der kurzfristigen Beschäftigung
[i]Erweiterte ZeitdauerIm Zeitraum v. 1.3.– liegt eine kurzfristige Beschäftigung i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahrs auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertragli...