Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Rechtsfolgen fehlerhafter Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Zugleich eine Stellungnahme zur Verfügung des LfSt Bayern v. 26.2.2020
[i]Webel in Zugmaier/Nöcker, AO-Kommentar, § 162, NWB QAAAH-03961 Schätzungen sind in der Praxis ein probates Mittel der Finanzbehörden, trotz nicht (vollständig) bekannter Besteuerungsgrundlagen zu einer Steuerfestsetzung zu gelangen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren, so auch wieder in den Jahren 2019 und 2020, ihre Beurteilung von Schätzungsfehlern weiter konkretisiert. Hinzu gesellt sich nunmehr eine Verfügung des LfSt Bayern v. (NWB HAAAH-45031) zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen. Der nachfolgende Beitrag stellt die aktuellen Entwicklungen dar, zeigt die derzeit noch offenen Fragen auf und führt diese anschließend einer Lösung zu.
.
I. Allgemeines
[i]v. Wedelstädt, Schätzung, infoCenter, NWB TAAAB-04869 Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AO). Zu schätzen sind danach die Besteuerungsgrundlagen, nicht dagegen die Steuer als solche. In der Praxis betrifft dies insbesondere Fälle, in denen der Steuerpflichtige keine Steuererklärung abgibt. Zwar sind dabei nach § 162 Abs. 1 Satz 2 AO alle bekannten Umstände [i]Berücksichtigung aller Umstände, Sicherheitszuschläge zulässigzulasten und auch zugunsten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen, so dass die Schätzung möglichst wirklichkeitsnahe Ergebnisse erzielen soll, jedoch werden allgemein Sicherheitszuschläge, die sich zulasten des Steuerpflichtigen auswirken, als zulässig erachtet (beispielsweise , NWB SAAAG-42473; Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 162 Rz. 38).
[i]Eigene Schätzungsbefugnis des Finanzgerichts innerhalb des SchätzungsrahmensDamit steht dem Finanzamt ein gewisser Schätzungsrahmen offen. Hält das Finanzgericht die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch das Finanzamt für rechtswidrig, hat es allerdings eine eigene Schätzung vorzunehmen (, BStBl 2006 II S. 578). Die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung – einschließlich der Schätzungsmethode – ist eine Tatsachenfeststellung, an die der BFH gem. § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (, NWB RAAAC-70384; Seer in Tipke/Kruse, AO, § 162 Rz. 113). [i]Umfang der Prüfungsbefugnis des BFH begrenzt Eine eigene Schätzungsbefugnis steht dem BFH – als Rechtsinstanz – nicht zu. Der BFH hat nach eigener Ansicht allerdings zu prüfen, ob
die Schätzung gegen Denkgesetze verstößt (insbesondere, ob die gezogenen Folgerungen schlüssig sind),
die allgemeinen Erfahrungssätze und anerkannten Schätzungsmethoden beachtet worden sind (zu gängigen und damit auch in der Besteuerungspraxis häufig S. 1732anzutreffenden Schätzungsmethoden z. B. Rüsken in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 162 Rz. 40 ff.; Seer in Tipke/Kruse, AO, 161. Erg.-Lfg., 2020, § 162 Rz. 46 ff.; Schmidt-Liebig, NWB 41/2004 S. 3207, 3231 ff. – dort u. a. auch zu Verprobungsmethoden; Günther, Haufe-Index 2601515; nunmehr auch Verfügung des LfSt Bayern v. , NWB HAAAH-45031, Tz. 7 und 8; zum Zeitreihenvergleich Kulosa, DB 2015 S. 1797, als Stellungnahme zu , BStBl 2015 II S. 743),
das Finanzgericht den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, mithin also die Feststellungen des Finanzgerichts die abschließende rechtliche Würdigung durch den BFH nicht zulassen, oder
sonstige Verfahrensfehler vorliegen (, NWB OAAAD-93743, Rz. 22).