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GmbH | Verzichtsvereinbarung über Ansprüche aus § 64 GmbHG
Eine Vereinbarung über Ansprüche aus § 64 GmbHG i. d. F. v. unterliegt auch dann dem Verzichts- und Vergleichsverbot, wenn ihr der vorläufige Insolvenzverwalter nach Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts zugestimmt hat.
Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche (§ 9a GmbHG) oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist (§ 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG). Dies gilt entsprechend für Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG a. F. (§ 64 Satz 4, § 43 Abs. 3 Satz 2 GmbHG). [i]Schädlich, NWB 48/2020 S. 3566Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gilt § 9b Abs. 1 Satz 1 GmbHG nicht für den Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ...