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Lohn und Gehalt direkt digital Nr. 6 vom Seite 11

Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 33 EStG für Arbeitgeberleistungen zur Kinderbetreuung

Klarstellende Betrachtungsweise mittels § 8 Abs. 4 EStG n.F. durch das Jahressteuergesetz 2020

Thomas Rennar

Dass bestimmte Kinderbetreuungskosten dem Grunde nach dem Sonderausgabenabzug des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG unterfallen, ist von hinreichender praktischer Bekanntheit geprägt. Da sich hierbei jedoch eine Abzugsbeschränkung der Höhe nach ergibt, kommt der unbeschränkt steuerbefreiten Zuschussmöglichkeit des Arbeitgebers nach § 3 Nr. 33 EStG besondere praktische Bedeutung zu. Welche praktischen Neuregelungen sich u. a. durch die mittels Jahressteuergesetz 2020 eingeführte Regelung des § 8 Abs. 4 EStG n.F. ergeben, ist nachfolgend kritisch zu betrachten.

I. Hintergrund

Die mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 eingeführten und seit 2009 in § 9c EStG a.F. zusammengeführten Regelungen zum Abzug von erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten bis zu einem Höchstbetrag je Kind wurden mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 grundlegend in den neuen § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG übernommen. Kinderbetreuungskosten sind demnach ab dem Veranlagungszeitraum 2012 grundsätzlich einheitlich als Sonderausgaben abziehbar. Der Abzug wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ab diesem Zeitraum grundlegend entfallen. Soweit es sich jedoch um Kinderbetreuungskosten handelt, die unter den Voraussetzungen der bis einschließlich 2011 geltenden gesetzlichen Rege...

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