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BMF 02.06.2021 IV C 6 - S 2240/19/10006 :006, BBK 12/2021 S. 566

Steuerrecht | BMF-Schreiben zur Gewinnerzielungsabsicht bei häuslichen Photovoltaikanlagen

Das BMF äußert sich zur Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen, die eine Leistung von bis zu 10 kW erzeugen und auf einem selbst genutzten Grundstück nach dem errichtet worden sind. Nach dem BMF kann das Finanzamt auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen hin unterstellen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Dies gilt für alle verfahrensrechtlich offenen Veranlagungszeiträume und wirkt dann auch für die Zukunft.

Folge: Ein Gewinn ist steuerlich unbeachtlich und muss nicht versteuert werden. Eine Anlage EÜR für die Photovoltaikanlage muss nicht abgegeben werden.

Der Steuerpflichtige kann aber auch eine Gewinnerzielungsabsicht nachweisen (H 15.3 EStH). Dies wird sinnvoll sein, wenn er Verluste geltend macht.

Stellt [i]Auf Antrag ist die Gewinnerzielungsabsicht zu verneinen der Steuerpflichtige ke...