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StuB Nr. 12 vom Seite 476

Zuführung von Eigen- oder Fremdkapital als Sanierungsmaßnahme bei der GmbH in der Krise

Analyse der steuerlichen Konsequenzen

StB/vBP Prof. Dr. Hans Ott

In dieser Zeitschrift wurden bereits ausgewählte Stützungsmaßnahmen der Gesellschafter einer wirtschaftlich angeschlagenen GmbH durch verbilligte Leistungsvergütungen und ihre ertragsteuerlichen und schenkungsteuerlichen Auswirkungen diskutiert. Der nachfolgende Beitrag beschäftigt sich nun mit der Zuführung finanzieller Mittel durch die Gesellschafter in Form von Eigen- oder Fremdkapital bzw. dem Verzicht auf Gesellschafterdarlehen und auf Pensionsanwartschaften.

Imberg/Potthoff, Auswirkungen der Corona-Krise auf Steuern, Rechnungslegung und Recht – ein Überblick, NWB Online, NWB JAAAH-45039

Kernfragen
  • Welche Fragen stellen sich bei disquotalen Gesellschaftereinlagen?

  • Was gilt bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung zum maßgebenden Teilwert der Forderung?

  • Worauf ist bei einem Verzicht auf Pensionsanwartschaften zu achten?

I. Zuführung von Eigenkapital

[i]Ott, Absenkung von Leistungsvergütungen als Sanierungsmaßnahme bei der GmbH in der Krise, StuB 11/2021 S. 429, NWB YAAAH-79969 Die Zuführung liquider Mittel in eine GmbH kann entweder im Rahmen einer förmlichen Bar-Kapitalerhöhung nach § 55 GmbHG mit notarieller Satzungsänderung oder durch eine schlichte Einzahlung (andere Zuzahlung) in die Kapitalrücklage i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erfolgen. Vielfach wird über die nominelle Erhöhung des Stammkapitals hinaus noch ein statutarisches oder ein rein schuldrechtliches Aufgeld i. S. des § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB vereinbart. Das bei der Einzahlung des Stammkapitals geleistete Aufgeld führt ebenso wie die Einzahlungen in die Kapitalrücklage bei der GmbH zu einem Zugang zum steuerlichen Einlagekonto i. S. des § 27 KStG. Der unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge fortentwickelte Endbestand des steuerlichen Einlagekontos wird jährlich gesondert festgestellt und erlangt Bedeutung bei späteren Gewinnausschüttungen.

Wird ein Zugang zum steuerlichen Einlagekonto versehentlich nicht erfasst, so kommt verfahrensrechtlich eine nachträgliche Berichtigung bestandskräftiger Bescheide nach § 129 AO nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht. Ob ein Drittanfechtungsrecht durch den Gesellschafter besteht, hat der offen gelassen, die Beschwerde gegen den aber unter Hinweis auf § 166 AO als unbegründet zurückgewiesen.

Sowohl die Einzahlung in das Stammkapital als auch die Zahlung eines Aufgelds oder einer anderen Zuzahlung in die Kapitalrücklage führen beim einzahlenden Gesellschafter jeweils zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 EStG.

Hinweis

Besondere Vorsicht ist jedoch geboten, wenn im Rahmen einer Kapitalerhöhung neue Anteile von einem Neugesellschafter ohne weitere Verpflichtungen gegen eine nach Maßgabe der Wertverhältnisse zu geringe Einlage erworben werden. Nach R E 7.5. Abs. 2 Satz 8 ErbStR 2019 kann hierdurch der Neugesellschafter auf Kosten der Altgesellschafter nach § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG schenkungsteuer-relevant bereichert werden.S. 477