Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Geltungsbereich der Korrekturvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG (BFH)
§ 7g Abs. 3 Satz 2 EStG ermöglicht als spezielle Korrekturvorschrift lediglich eine punktuelle Rückgängigmachung des vom Steuerpflichtigen gem. § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd berücksichtigten Investitionsabzugsbetrages (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger war im Streitjahr selbständig tätig. In seiner im November 2010 eingereichten Einkommensteuererklärung erklärte er einen Gewinn aus selbständiger Arbeit i. H. von 89.174 €. Hierbei wurde unstreitig ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG VZ 2009 für geplante Investitionen berücksichtigt. Die Veranlagung erfolgte ohne Vorbehalt der Nachprüfung.
Nachdem der Kläger im Jahr 2014 dem FA mitgeteilt hatte, dass er keine Investition vorgenommen hat, erließ das FA am einen auf § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG gestützten Änderungsbesch...