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BFH 16.12.2020 X R 21/19, StuB 11/2021 S. 464

Einkommensteuer | Schädliche Verwendung von Altersvorsorgevermögen aufgrund eines Fehlers des Anbieters

Eine förderschädliche Auszahlung von Altersvorsorgevermögen liegt aufgrund der gebotenen objektiven Betrachtungsweise vor, wenn der Anbieter Zahlungen entgegen den in § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen – wenn auch irrtümlich – vorgenommen hat (Bezug: § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 92b Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, Satz 3, § 94 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, § 96 Abs. 2 EStG).

Praxishinweise

Wird gefördertes Altersvorsorgevermögen nicht unter den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 10 Buchst. c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes oder § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 10 Buchst. c des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der bis zum geltenden Fassung genannten Voraussetzungen an den Zulageberechtigten ausgezahlt (schädliche Verwendung), sind gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entfallenden Zulagen und die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beträge (Rückzahlungsbetrag) zurückzuzahlen. Die Klägerin verfügt über einen nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) zertif...