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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Beantragung coronabedingter Überbrückungshilfen und deren steuerliche Behandlung

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke; Bielefeld

Die Corona-Pandemie hält die Welt seit über einem Jahr im Atem. Die Folgen dieser Krise sind bis heute nicht absehbar. Um die wirtschaftlichen Konsequenzen abzumildern, hat die Bundesregierung seit März 2020 verschiedene Hilfspakete geschnürt. In diesem Beitrag sollen insbesondere die sog. Überbrückungshilfen vorgestellt und auf ihre steuerliche Behandlung untersucht werden. Zu unterscheiden sind hierbei die Soforthilfe, die Überbrückungshilfen 1-3, die November-/Dezemberhilfe und die Neustarthilfe für Soloselbstständige als Sonderfall der Überbrückungshilfe 3. Da die Antragsfrist für die Soforthilfe und die Überbrückungshilfen I und II bereits abgelaufen ist, wird der Augenmerk im Folgenden auf die November-bzw. Dezemberhilfen, die Überbrückungshilfe III sowie die Neustarthilfe gelegt.

Sofort- und Überbrückungshilfen

Die folgende Abbildung zeigt den zeitlichen Ablauf der Sofort- und Überbrückungshilfen seit Beginn der Corona Pandemie.

Außerordentliche Wirtschaftshilfen

Der zweite am beschlossene Lockdown hat viele Unternehmen wirtschaftlich geschwächt. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung beschlossen, die betroffenen Unternehmen mit außerordentlichen Wirtschaftshilfen (November- ...

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