Steuerliche Schnäppchenjagd durch Nettolohnoptimierung
Das Steuerrecht hat die Fantasie schon immer recht gut beflügeln können, und der Gesetzgeber hat diese Fantasie auch gern nach Kräften gefördert. Was den Freiberuflern, Selbständigen und Unternehmern ihre erstaunlich heiß geliebten Abschreibungen aller Art sind, dürfte die Nettolohnoptimierung für Arbeitnehmer darstellen – wenn auch in einer vergleichsweise bescheideneren Größenordnung. Und der Arbeitgeber spart dabei sogar noch mit. Bei der Nettolohnoptimierung sollen eigentlich steuerpflichtige Bestandteile der Vergütung in steuerfreie oder zumindest pauschal besteuerte Zuwendungen verwandelt werden. Zahlreiche Anbieter versprechen, mit solchen Modellen die Lohnkosten „spürbar“ zu senken und bedienen sich der reichhaltigen Auswahl, die das Einkommensteuergesetz dafür bereithält. Wer was dann am Ende genau „spürt“, ist allerdings nicht immer ganz klar. Denn die Nettolohnoptimierungsmodelle, die planmäßig mehrere steuerfreie oder pauschalierte Vergütungsbestandteile bündeln, sind der Finanzverwaltung naturgemäß ein Dorn im Auge, und auch der Gesetzgeber blieb nicht untätig.
Seit 2020 sind die steuerbegünstigten Sachzuwendungen durch § 8 Abs. 1 Sätze 2 und 3 EStG eingeschränkt. Zwar sollen Arbeitgeber die besonders beliebten Gutscheine und Guthabenkarten immer noch nutzen können, um ihren Mitarbeitern „unbürokratisch“ etwas Gutes zu tun und ihnen Waren oder Dienstleistungen zuwenden zu können. Der Bezug in Satz 3 der Vorschrift auf das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) war für die Praxis aber alles andere als eine Hilfe. Deshalb sorgte das zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug für eine sehnsüchtig erwartete Klarstellung und gilt in weiten Teilen rückwirkend zum . StB'in Susanne Weber fasst für Sie das Schreiben und seine Übergangsregelungen ab gewohnt verständlich zusammen.
Mit [i]Eckert, Neue gesetzliche Regelungen zur Umsatzsteuer ab 2021 ? Überblick über aktuelle Änderungen mit tabellarischer Gesamtübersicht, BBK 2/2021 S. 89 NWB DAAAH-68467 dem Jahressteuergesetz 2020 hatte der Gesetzgeber zum die zweite Stufe des sog. Mehrwertsteuer-Digitalpakets in das deutsche Umsatzsteuergesetz umgesetzt. Zahlreiche Neuerungen werden auch kleine und mittelständische Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Durch eine neue Umsatzschwelle von nur noch 10.000 € müssen sich auch kleinere Unternehmer, die innergemeinschaftliche Fernverkaufsumsätze an Nichtunternehmer ausführen, mit dem Thema beschäftigen. StB Karl-Hermann Eckert hat deshalb für Sie einen kompakten Überblick erstellt und so ab das in manchen Teilen kaum noch verständliche Gesetz auf der Grundlage der BMF-Schreiben übersetzt. Wer sich mit den Regelungen auseinandersetzen muss, erhält so einen systematischen Leitfaden des fachlichen Hintergrunds.
Beste Grüße
Christoph Linkemann
Fundstelle(n):
BBK 2021 Seite 505
RAAAH-80089