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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 1 K 1297/17 EFG 2021 S. 1297 Nr. 15

Gesetze: FGO § 40 Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 3a ; EStG § 20 Abs. 6 S. 1 ; EStG § 20 Abs. 6 S. 5 ; EStG § 23 Abs. 3 S. 9; EStG § 23 Abs. 3 S. 10 ; EStG § 32d Abs. 4 ; EStG § 43 Abs. 5 S. 3 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 2; EStG § 43a Abs. 3 S. 3 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 4 ; EStG § 43a Abs. 3 S. 7

Zur Korrektur von Verlustverrechnungen im Kapitalertragsteuerabzugsverfahren

Leitsatz

1. § 20 Abs. 6 Satz 1 EStG steht der Verrechnung von Altverlusten i.S. des § 23 EStG in der bis zum geltenden Fassung mit positiven Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 2 EStG bei der Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nicht entgegen, da die depotbezogene unterjährige Verlustverrechnung der auszahlenden Stelle i.S. des § 43a Abs. 3 EStG zwar zeitlich vorrangig, aber nicht endgültig ist (Anschluss an , BFHE 259, 336, BStBl II 2019, 54; vom VIII R 8/16, BFHE 267, 225, BStBl II 2020, 383).

2. Sofern kein von der auszahlenden Stelle offensichtlich selbst zu vertretender Fehler vorliegt, kommt eine Korrektur des Kapitalertragsteuerabzugs im Rahmen der Antragsveranlagung gemäß § 32d Abs. 4 EStG nur für den Veranlagungszeitraum der Kenntnisnahme durch die auszahlende Stelle, nicht jedoch rückwirkend für den Veranlagungszeitraum des Zuflusses der Kapitalerträge, in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 9
DStRE 2022 S. 403 Nr. 7
EFG 2021 S. 1297 Nr. 15
PAAAH-80068

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