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Durchsuchungsanordnung | Anfangsverdacht bei Geldwäsche
Nicht ausreichend für die Annahme eines Anfangsverdachts der Geldwäsche ist es, wenn keine über bloße Vermutungen hinausgehenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Vortat bestehen. Auch Anhaltspunkte für die Annahme, das betroffene Geld oder der betroffene Vermögensgegenstand rührten aus irgendeiner Straftat her, genügen nicht, um Strafverfolgungsmaßnahmen auszulösen.
Weder das Amtsgericht noch das Landgericht hätten Anhaltspunkte für das Vorliegen gerade einer Katalogvortat und nicht bloß irgendeiner (anderen) Straftat angeführt, so die 2. Kammer. Daher seien die Durchsuchungsanordnungen sowie die angegriffene bestätigende Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht mit Art. 13 Abs. 1 GG zu vereinbaren. Inwieweit sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Durchsuchungsbeschlüsse aus den Ermittlungsakten...