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Arbeitsverhältnis | Kein Beschäftigungsanspruch bei nicht möglicher Mund-Nasen-Bedeckung
Ein Arbeitgeber darf die Beschäftigung seines Arbeitnehmers im Betrieb verweigern, wenn es diesem – belegt durch ein ärztliches Attest – nicht möglich ist, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig.
Der Beschäftigte hat als Verwaltungsmitarbeiter im Rathaus nach der geltenden CoronaschutzVO (NRW) eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Die Maskenpflicht ergibt sich zudem aus [i]Simon, NWB 4/2021 S. 253der SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO und ihre Anordnung ist durch das Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt. Einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice hat das Gericht verneint, da zumindest Teile der Aufgaben des Beschäftigten im Rathaus erledigt werden müssten. Eine partielle Tätigkeit ...