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IWB Nr. 10 vom Seite 399

Einsatz von Lehrenden einer deutschen Bildungseinrichtung an einer Betriebsstätte in Österreich

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Würdigung

Ass.-Prof. Dr. Silke Rünger, Dr. Christian Sielaff und Sandra Faveris

Die zunehmende Internationalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft zeigt sich auch deutlich im Bildungsbereich. So sind deutsche Hochschulen und Bildungseinrichtungen vermehrt in ausländischen Märkten aktiv. Die Bedienung dieser Märkte kann zum einen durch ein reines Online-Angebot als auch durch die Schaffung tatsächlicher Präsenzangebote vor Ort vorgenommen werden. Während reine Online-Angebote den Vorteil großer Flexibilität bieten, kann die Nähe zu den Studierenden nur durch Präsenzlehre erreicht werden. Was ein Fehlen des direkten Kontakts bedeutet, zeigt sich aktuell in nie da gewesener Weise durch die Corona-Pandemie. Auch wenn die Umstellung auf digitale Lehre im Allgemeinen gut angenommen wird, zeigen doch aktuelle Presseartikel, dass Studierende zunehmend den persönlichen Kontakt vermissen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass auch das Angebot und die Nachfrage nach (internationaler) Präsenzlehre nach der Corona-Pandemie bestehen bleibt. Das grenzüberschreitende Angebot von Präsenzlehre ist jedoch mit nicht zu unterschätzenden steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Fragestellungen behaftet. Da der Bildungsmarkt ein besonders personalintensives Geschäft darstellt, ist hier der Einsatz von eigenen festangestellten oder freiberuflich Lehrenden im Ausland ein zentraler Punkt. Dieser Beitrag erörtert am Beispiel einer deutschen Hochschule, die durch eine Betriebsstätte am österreichischen Bildungsmarkt in Form von Präsenzangeboten aktiv wird, die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Folgen und zeigt Fallstricke auf, die es in diesem Zusammenhang zu beachten gibt.

Kernaussagen
  • Während freiberuflich Lehrende in Deutschland Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielen, werden diese Tätigkeiten in Österreich einer fiktiven Unselbständigkeit nach § 25 Abs. 1 Ziffer 5 öEStG zugerechnet.

  • Beim Einsatz von aus deutscher Sicht freiberuflichen Lehrenden in Österreich kommt es aus steuerlicher Sicht zu einem internationalen Qualifikationskonflikt, der nur mit hohem administrativem Aufwand durch ein internationales Verständigungsverfahren gelöst werden kann.

  • Es empfiehlt sich, beim grenzüberschreitenden Einsatz von Lehrenden im Vorfeld eine genaue steuer- und sozialversicherungsrechtliche Würdigung vorzunehmen und im Ergebnis i. d. R. auf festangestellte Lehrkräfte zurückzugreifen.