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Entbindung von Freiberuflern von ihrer Pflicht zur Verschwiegenheit
Die BGH-Rechtsprechung unterstützt Tendenzen zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten
Die Frage nach einem erlaubten Bruch der Schweigepflicht stellt sich für den Berufsträger immer wieder, sei es bei Angaben gegenüber Behörden (bspw. bei der [i]Günther, NWB 17/2020 S. 1281Übermittlung von Bewirtungsquittungen gegenüber dem Finanzamt oder Kontaktmeldungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes) oder unerfreulicherweise im Rahmen einer Haftungs- oder Vergütungsklage. Der Bundesgerichtshof (, NWB CAAAH-71829) hat sich jüngst im Rahmen der Aufarbeitung um die Geschehnisse im sog. Wirecard-Skandal grundlegend zu der Frage geäußert, ob die zur Abschlussprüfung mandatierten Wirtschaftsprüfer sich auf ihre Verschwiegenheitspflicht berufen können, wenn ihre Mandantin – eine juristische Person – zwischenzeitlich ein Insolvenzverfahren durchläuft und u. a. der bestellte Insolvenzverwalter die Wirtschaftsprüfer von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden hat. Die Entscheidung ist auch für die freien Berufe der Steuerberater und Rechtsanwälte von besonderer Bedeutung.
I. Wirtschaftsprüfer als Zeugen im Wirecard-Untersuchungsausschuss
Der Bilanzfälschungs-Skandal um das ehemalige Dax-Mitglied, die Wirecard AG, hat weltweit für Furore gesorgt: Wie ...