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Krankengeld i. H. des KUG – neuer Abrechnungsvordruck
[i]Zum Verhältnis von KUG zum KrankengeldWird ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, bevor in „seinem“ Betrieb Kurzarbeit eingeführt wurde, besteht für die Ausfallstunden wegen Kurzarbeit kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld (KUG) zulasten der Arbeitsagentur, sondern auf Krankengeld i. H. des jeweiligen KUG zulasten der Krankenkasse. Das Krankengeld wird dann neben dem verminderten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gezahlt. Dies gilt allerdings nur so lange, wie auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 EFZG) besteht (vgl. § 4 Abs. 3 EFZG i. V. mit § 47b Abs. 4 SGB V).
[i]Pflicht des Arbeitgebers zur Auszahlung des KrankengeldsDer Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, das Krankengeld mit der Entgeltabrechnung des Beschäftigten auszuzahlen. Beitragsabzüge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden vom Krankengeld nicht vorgenommen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers erstattet dem Arbeitgeber auf Antrag das verauslagte Krankengeld.
Im Unternehmen U (mit Sitz in Niedersachsen) wird vom 1.6.– Kurzarbeit in der Form eingeführt, dass in dieser Zeit die Arbeit an jedem Montag und Donnerstag komplett ausfällt. Ist Arbeitnehmer A vom 25.5.– arbeitsunfähig, hat er grds. für die gesamten elf Tage der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Am fällt die Arbeitsleistung d...