Alles andere als trivial
Zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets startet am
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 hat Deutschland die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets in nationales Recht umgesetzt. Ab dem ändern sich daher die umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen für grenzüberschreitende E-Commerce-Aktivitäten zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C). Grenzüberschreitende Lieferungen an Endverbraucher innerhalb der EU werden dort der Umsatzsteuer unterworfen, wo der Konsum stattfindet. Jeder in einer E-Commerce-Lieferkette ist betroffen – von Online-Verkäufern und Marktplätzen/Plattformen, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU tätig sind, über Postunternehmen und Kurierdienste, Zoll- und Steuerbehörden bis hin zu Verbrauchern. Kernstück des Digitalpakets ist die Erweiterung des bestehenden Mini-One-Stop-Shops zum One-Stop-Shop und die Einführung eines Import-One-Stop-Shops. Durch diese zentrale Anlaufstelle müssen sich unter den Anwendungsbereich fallende Unternehmer, die Leistungen in mehreren EU-Mitgliedstaaten ausführen, nicht mehr in jedem EU-Mitgliedstaat ihrer Kunden umsatzsteuerlich registrieren lassen. Trotz dieser Vereinfachung sind die Neuregelungen rund um die zweite Stufe des MwSt-Digitalpakets alles andere als trivial. In einer vierteiligen Beitragsreihe veranschaulicht Ramb die neuen umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften daher anhand praxisnaher Fallgestaltungen. Nach einem Überblick in Teil I (s. NWB 19/2021 S. 1405), widmet sich Teil II auf dem neu eingeführten Begriff des sog. Fernverkaufs ohne elektronische Schnittstelle.
Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2019 wurde der Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs gesetzlich definiert. Seit dem sind daher zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldersatzleistungen wie z. B. Tankkarten, die auf einen Geldbetrag lauten, Gutscheine und Geldkarten, mit denen man auch Bargeld abheben kann, und Prepaid-Karten mit IBAN oder Paypal-Funktion nicht mehr begünstigt. Davon ausgenommen sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und bestimmte Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes (ZAG) erfüllen. Diese gelten weiterhin als Sachlohn. Der Verweis auf das ZAG hat in der Praxis allerdings zu großer Unsicherheit geführt. Nunmehr hat das BMF zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug Stellung genommen und für die Gutscheine und Geldkarten eine Übergangsregelung aufgenommen, die dazu führt, dass Gutscheine und Geldkarten erst ab dem die Regelungen des ZAG erfüllen müssen, um als Sachlohn behandelt werden zu können. Weber zeigt auf auf, welche Gutscheine dies betrifft und bei welchen Gutscheinen und Geldkarten Anpassungen vorgenommen werden müssen, damit diese weiterhin als steuerbegünstigte Zusatzleistung ausgegeben werden können.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1425
XAAAH-79135