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Wann muss der BFH den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen?
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 416Mit Urteil v. (I R 73/16) ließ der BFH überraschend die sog. Sperrwirkungsrechtsprechung fallen. Er bestätigte Anwendung des § 1 Abs. 1 AStG auf die Ausbuchung einer unbesicherten Forderung gegen eine Tochtergesellschaft in Belgien. Gegen diese Entscheidung erhob die Steuerpflichtige Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht gab der Beschwerde durch Beschluss v. statt. Der BFH hätte nach Art. 267 Abs. 3 AEUV den EuGH zur Vorabentscheidung anrufen müssen. Da er dies nicht getan hat, liege ein Verstoß gegen das Recht des Steuerpflichtigen auf den gesetzlichen Richter vor.
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I. Die Vorlagepflicht und ihre Ausnahmen
[i]Keine Vorlage bei unzweifelhaften und eindeutig geklärten SachverhaltenNach Art. 267 Abs. 3 AEUV sind letztinstanzliche Gerichte der EU-Mitgliedstaaten – und damit auch der BFH – zur Anrufung des EuGH verpflichtet, wenn im Verfahren die Auslegung der Verträge (EUV und AEUV) zweifelhaft ist. Konkret war im BFH-Verfahren I R 73/16 fraglich, ob es die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 Abs. 1 AEUV zulässt, eine steuermindernde „Teilwertabschreibung“ auf eine nicht fremdüblich besicherte Forderung nach § 1 Abs. 1 AStG zu korrigieren.
Allerdings hat der EuGH in der „CILFIT“-Entscheidung festgestellt, dass in Fällen eines acte clair (von vo...