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Umsatzsteuer: Frist für Geltendmachung aus Drittländern beachten
In Deutschland ansässige Unternehmer, die im Jahr 2020 in einem Drittland Waren oder sonstige Leistungen erworben haben, können die S. 164Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der im Drittland ansässigen Unternehmer nicht im Rahmen der regulären Umsatzsteuervoranmeldung geltend machen. Sie müssen dazu das sog. Vorsteuervergütungsverfahren nutzen.
Die Erstattungsanträge müssen direkt bei den ausländischen Behörden in deren Landessprache gestellt werden. Dennoch muss ein Antrag in deutscher Sprache hinzugefügt werden. Eine Übersicht der Anschriften der Steuerbehörden und weitere Informationen gibt es beim Zentralamt für Steuern unter https://go.nwb.de/2yw1q. Grundsätzlich empfiehlt es sich aufgrund der Komplexität des Verfahrens, den Steuerberater einzubinden. Außerdem sollte der Erstattungsbetrag „...