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Fokus: Unfall auf dem Weg ins Homeoffice – Kein Arbeitsunfall!
Es liegt weder ein Wegeunfall noch ein Unfall auf dem Betriebsweg vor, wenn ein Arbeitnehmer am Morgen auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zur erstmaligen Arbeitsaufnahme in sein Homeoffice einen Unfall auf der im Haus liegenden Treppe erleidet. Das bedeutet, dass eine Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht zu leisten ist (, NWB BAAAH-70224, Pressemitteilung v. ).
Ein Gebietsverkaufsleiter ist seit mehreren Jahren im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen seiner Tätigkeit wurde er regelmäßig auch im Homeoffice tätig. Auf dem Weg von seinen privaten Wohnräumen zum Homeoffice stürzte der Kläger im September 2018 eine Wendeltreppe zu seinen Büroräumen hinunter. Er zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu und begehrte von der Berufsgenossenschaft für Handel und Warenlogistik eine Gewährung einer Entschädigungsleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung.
Die Berufsgenossenschaft lehnte das Begehren des Gebietsverkaufsleiters ab. Es handele sich bei dem Unfall nicht um einen versicherten Arbeitsunfall. Der Sturz sei i...