Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i. S. des § 21 Abs. 2 EStG – Vorrang des örtlichen Mietspiegels
(1) Die ortsübliche Marktmiete ist grds. auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen. (2) Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. mit § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i. S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grds. gleichrangig (Bezug: § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 2 EStG; § 558, § 558a Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, § 558c, § 558d BGB).
(1) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % (ab Veranlagungszeitraum 2021...