Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zur Duldungspflicht des Rechtsnachfolgers gem. § 15 AnfG
(1) Wird die Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner durch den Erlass eines Duldungsbescheids unterbrochen, beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Duldungsbescheid erlassen wurde, eine neue Zahlungsverjährungsfrist. (2) Die Fristen der §§ 3 ff. AnfG sind nicht in § 15 AnfG hineinzulesen; es genügt, wenn die jeweilige Frist durch Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber einem Vorerwerber gewahrt wurde. (3) Wurde eine in den §§ 3 ff. AnfG genannte Frist gegenüber einem Vorerwerber gewahrt, ist es im Verhältnis zu den gem. § 15 AnfG in Anspruch genommenen Rechtsnachfolgern unschädlich, wenn der fristwahrende Bescheid nach Weitergabe des Vermögensgegenstands wieder aufgehoben wird. (4) Ein Rechtsnachfolger kann nur innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach seinem Erwerb durch Duldungsbeschei...