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Verfahrensrecht – Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe (FG)
Eine Corona-Überbrückungshilfe darf vom Finanzamt aufgrund ihrer Zweckbindung nicht gepfändet werden. Das hat das FG Münster am (6 V 2806/20 AO, NWB XAAAH-65877) beschlossen und setzt damit die Rechtsprechung, die zur Corona-Soforthilfe bereits ergangen ist, fort.
Die Überbrückungshilfe diene ausschließlich dazu, kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Angehörigen der freien Berufe eine Liquiditätshilfe für die erlittenen Ausfälle, die durch Corona bedingte behördliche Anordnungen entstanden, zu gewähren und solle zur Existenzsicherung beitragen. Dies ergebe sich unmittelbar aus den Richtlinien des Landes NRW zur Gewährung von Überbrückungshilfe, die damit zweckgebunden und unpfändbar sei.
Zugrunde liegender Sachverhalt
Der Antragsteller schuldete dem Finanzamt Einkommensteuer und Umsatzste...