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FG Münster Beschluss v. - 6 V 2806/20 AO

Gesetze: ZPO § 294; ZPO § 851 Abs. 1; ZPO § 920; AO § 319; FGO § 114 Abs. 1 Satz 2

Verfahren

Unpfändbarkeit der Corona-Überbrückungshilfe

Leitsatz

1. Die sog. Corona-Überbrückungshilfe, die nach den Richtlinien des Landes Nordrhein-Westfalen für kleine und mittelständische Unternehmen gezahlt wird, ist jedenfalls bei summarischer Prüfung nach § 319 AO i.V.m. § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar.

2. Die zur sog. Corona-Soforthilfe in einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene Rspr. ist auf die Corona-Überbrückungshilfe übertragbar (vgl. u.a. AdV, DStR 2020, 1734).

3. Grundsätzlich darf eine Regelungsanordnung das Ergebnis des Hauptprozesses nicht vorwegnehmen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sonst schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Hauptsacheentscheidung nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner betrieblich notwendige Aufwendungen längerfristig nicht bezahlen und dies dazu führen kann, dass er auf Grund von weiteren Pfändungen, Schadenersatzansprüchen oder Kündigungen seine berufliche Tätigkeit vollständig einstellen muss.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2021 S. 92 Nr. 3
XAAAH-65877

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