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WP Praxis Nr. 6 vom Seite 180

Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht

Ein Update zur Prüfung durch den Abschlussprüfer nach IDW EPS 870

WP/StB Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Sebastian Hargarten und WP Dominik Claßen, M.Sc.

Der vorliegende Beitrag stellt ein Update zum Beitrag der Autoren in WP Praxis 8/2020 dar, in dem bereits auf den mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) eingeführten aktienrechtlichen Vergütungsbericht als neues Berichtselement eingegangen wurde. Bis dato fehlte es an einer berufsständischen Verlautbarung, an der sich Abschlussprüfer im Rahmen der Prüfung orientieren konnten. Mit dem nunmehr veröffentlichten Entwurf des IDW PS 870 „Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG“ steht dem Abschlussprüfer nun auch ein „prüferisches Handwerkzeug“ zur Verfügung.

Der Beitrag gibt einen Einblick in die Planung, Durchführung sowie Dokumentation der Prüfung des Vergütungsberichts und geht dabei insbesondere auf den Prüfungsumfang ein. Ferner wird erläutert, wie der Abschlussprüfer zu verfahren hat, sofern Unternehmen freiwillig bereits vorzeitig einen Vergütungsbericht erstellen. Gleichzeitig wird auch der Fall betrachtet, dass der Vergütungsbericht als sonstige Information i. S. des ISA [DE] 720 (Revised) zu behandeln ist.

Claßen/Hargarten/Quick, Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), WP Praxis 8/2020 S. 231, NWB MAAAH-53929

Kernaussagen
  • Die Prüfung des Vergütungsberichts ist nicht Bestandteil der Abschlussprüfung. Der Vergütungsbericht ist durch den Abschlussprüfer lediglich formell zu prüfen.

  • Der Vergütungsbericht kann eine sonstige Information i. S. des ISA [DE] 720 (Revised) darstellen.

  • Auch ein freiwilliger Vergütungsbericht für ein vor dem beginnendes Geschäftsjahr unterliegt stets einer Prüfungspflicht durch den gesetzlichen Abschlussprüfer.

I. Inhalt und gesetzliche Grundlagen des Vergütungsberichts

Der neue Vergütungsbericht ist im durch das ARUG II eingeführten § 162 AktG kodifiziert und nach § 26j Abs. 2 Satz 1 EGAktG grundsätzlich erstmals für nach dem beginnende Geschäftsjahre zu erstellen. Er soll als wesentliches Instrument zur Information der Aktionäre, Förderung der Unternehmens- und Vergütungstransparenz einschließlich der Überwachung der Vergütung der Mitglieder der Unternehmensleitung sowie zur Sicherstellung der Rechenschaftspflicht der Mitglieder der Unternehmensleitung dienen.