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WP Praxis Nr. 8 vom Seite 231

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)

Der neue aktienrechtliche Vergütungsbericht: Inhalte, Prüfung und Offenlegung

WP Dominik Claßen, M.Sc., WP/StB Dipl.-Wi.Jur. (FH) Sebastian Hargarten und Prof. Dr. Reiner Quick

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) wurden insbesondere im deutschen Aktienrecht zahlreiche Neuerungen für börsennotierte Gesellschaften eingeführt. Der nachfolgende Beitrag befasst sich primär mit den inhaltlichen Anforderungen an den neuen Vergütungsbericht. Er beleuchtet aber auch dessen Prüfung und Offenlegung. Ausgewählte Aspekte werden darüber hinaus einer kritischen Würdigung unterzogen.

Kernaussagen
  • Zukünftig haben börsennotierte Gesellschaften zusätzlich einen Vergütungsbericht mit zahlreichen weiteren Angaben zur individuellen Vergütung der Organmitglieder aufzustellen. Ein Verzicht auf die Individualisierung der Vorstandsbezüge durch einen Hauptversammlungsbeschluss ist nicht mehr möglich. Der Bericht ist im Aktiengesetz geregelt und entgegen der bisherigen Praxis losgelöst vom handelsrechtlichen (Konzern-)Anhang und (Konzern-)Lagebericht.

  • Die Prüfung des Vergütungsberichts wurde auf eine formelle Prüfung reduziert. Der Vergütungsbericht sowie der Vermerk über die Prüfung sind auf der Internetseite der Gesellschaft offenzulegen.

  • Die kürzlich veröffentlichte Neufassung des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) hat die Empfehlungen zur Organvergütung gegenüber der vorherigen Fassung erheblich ausgeweitet, verweist in Bezug auf den Vergütungsbericht jedoch lediglich auf die gesetzlichen Vorgaben.

I. Hintergrund

Das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist zum mit einer deutlichen Verzögerung in Kraft getreten und führt in erster Linie zu Änderungen im Aktiengesetz. Es zielt auf eine Stärkung der Mitwirkungsrechte der Aktionäre von börsennotierten Gesellschaften, auf eine Erhöhung der Transparenz und auf die Erleichterung von grenzüberschreitenden Informationen sowie der Ausübung von Aktionärsrechten ab.

Das ARUG II räumt börsennotierten Gesellschaften das Recht ein, ihre Aktionäre zu identifizieren ( „know your shareholders“). Dies dient der verbesserten Kommunikation der Gesellschaft mit den Aktionären und erleichtert diesen die Ausübung ihrer Mitwirkungsrechte. Hintergründe sind komplexe Ketten von Intermediären, über die Aktien der Gesellschaft gehalten werden und so die Kommunikation zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären vor allem grenzüberschreitend erschweren.

Dabei sieht das ARUG II Verbesserungen in der Unterrichtung der Aktionäre durch die Gesellschaft vor. Weiterhin werden Intermediäre stärker in die Pflicht genommen, denn diese müssen Informationen über Aktionäre an die Gesellschaft und Informationen über Unternehmensereignisse an die Aktionäre weiterleiten (§§ 67a ff. AktG).

Neuregelungen bestehen darüber hinaus auch in Bezug auf Geschäfte mit nahestehenden Personen ( „related party transactions“), d. h. Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen, durch die ein Gegenstand oder ein anderer Vermögensgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder zur Nutzung überlassen wird. S. 232

Literaturhinweis

In einer der folgenden Ausgaben der WP Praxis erscheint der Folgebeitrag von Claßen/Hargarten/Quick zum ARUG II, in dem die Neuregelungen von Geschäften mit nahestehen Personen erläutert werden: Die Neuregelungen für Geschäfte mit nahestehen Personen im Zuge des ARUG II zielen darauf ab, börsennotierte Gesellschaften noch stärker gegen Vermögensabflüsse zugunsten nahestehender Personen und zum Nachteil der Gesellschaft und der Aktionäre zu schützen. Für die Gesellschaften ergeben sich in diesem Zusammenhang insbesondere neue Genehmigungs- und Offenlegungspflichten, die sich mittelbar auch auf die Rechnungslegung auswirken und somit im Rahmen der Jahres- bzw. Konzernabschlussprüfung auch im Fokus des Abschlussprüfers stehen.

Ziel der Regelung ist dabei der Schutz der Gesellschaft gegen Vermögensabflüsse zugunsten nahestehender Personen und zum Nachteil der Gesellschaft oder ihrer Aktionäre. Börsennotierte Gesellschaften verpflichtet § 111a Abs. 2 AktG ein Verfahren einzurichten, um festzustellen, ob ein Geschäft mit nahestehenden Personen im ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Bedingungen getätigt wurde. Ist dies nicht der Fall und umfasst ein solches Geschäft mehr als 1,5 % der Summe aus Anlage- und Umlaufvermögen gem. § 266 Abs. 2 Buchst. A und B HGB auf Basis des zuletzt festgestellten Jahresabschlusses, bedarf es der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats (§ 111b Abs. 1 AktG). Sofern innerhalb des laufenden Geschäftsjahres mehrere Geschäfte mit derselben Person getätigt werden, ist dieser Schwellenwert auf die Summe dieser Geschäfte anzuwenden (§ 111b Abs. 1 AktG). Stellt die Gesellschaft einen Konzernabschluss auf, tritt an die Stelle des festgestellten Jahresabschlusses nach § 111b Abs. 3 AktG der zuletzt gebilligte Konzernabschluss der Gesellschaft. In den Fällen des § 315e HGB ist dabei die Summe aus den entsprechenden Vermögenswerten des Konzernabschlusses nach den internationalen Rechnungslegungsstandards heranzuziehen (§ 111b Abs. 3 AktG). Nach § 111c AktG sind weiterhin Angaben zu diesen zustimmungspflichtigen Geschäften unverzüglich u. a. auf der Internetseite zu veröffentlichen. Dadurch soll ein ex-post-Schutz durch Transparenz gewährleistet werden.

Für eine erhöhte Transparenz wurden darüber hinaus in den §§ 134b, 134c und 134d AktG zahlreiche Offenlegungspflichten für institutionelle Anleger, Vermögensverwalter und Stimmrechtsberater verankert. Ziel ist es insbesondere, Anleger und Endbegünstigte über deren Mitwirkungspolitik zu unterrichten. Dadurch sollen auch Konflikte mit den langfristigen Interessen der anderen Anleger sowie den Endbegünstigten vermieden bzw. diesen die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Anlageentscheidungen zu optimieren.

Zu den bedeutsamsten Änderungen im Zuge des ARUG II zählen nicht zuletzt umfangreiche Änderungen im Hinblick auf das Vergütungsrecht für börsennotierte Gesellschaften: