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IWB Nr. 10 vom

Besonders schwere Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 6 bei Nutzung von Drittstaat-Gesellschaft

Dr. Matthias Gehm

Das StUmgBG v.  hat mit § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO eine strafschärfende Regelung zur Zurückdrängung von Domizilgesellschaften als Reaktion auf die sog. Panama Papers geschaffen. Generell trägt diese Regelung dazu bei, dass die Finanzverwaltung der Einschaltung von Drittstaat-Gesellschaften i. S. von § 138 Abs. 3 AO mit Misstrauen begegnet und vermehrt mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen zu rechnen ist.

I. Ziel des Gesetzgebers und kritische Punkte der Änderung

Da § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 6 AO auf § 138 Abs. 3 AO Bezug nimmt, geht die Regelung erheblich über das gesetzgeberische Ziel hinaus, Steuerhinterziehungen, die mittels Einschaltung von Domizilgesellschaften begangen wurden, zu bekämpfen. Denn § 138 Abs. 3 AO greift unabhängig davon, ob die außerhalb der EU bzw. EFTA angesiedelte Gesellschaft wirtschaftlich aktiv oder inaktiv ist. Da Steuerhinterziehungen mit Domizilgesellschaften, die beispielsweise in der EFTA angesiedelt sind, nicht von der Regelung erfasst werden, stellt sich die Frage nach einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Zudem ergeben sich Probleme, was den Bestimmtheitsgrundsatz anbelangt. Insbesondere ist nicht legal definiert, was unter einem beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf ein...