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StuB Nr. 10 vom Seite 413

Die Ausschüttung im HGB-Konzern bei Vorliegen von vereinnahmten Dividenden von Nicht-Euro-Land-Tochterunternehmen

Bilanzierung, Problem und Lösungsmöglichkeit

WP/StB/CPA Andreas Kucher

Die Ausbuchung der Dividende aus dem Bilanzgewinn des Mutterunternehmens führt im Falle der Verwendung von vorherigen Ausschüttungen von Tochterunternehmen aus dem Nicht-Euro-Raum zu unzutreffenden Ausweisen des Konzernbilanzgewinns und der Rücklage für Währungsumrechnung. Der Beitrag stellt die Problematik anhand eines Beispiels dar und zeigt eine Lösungsmöglichkeit auf.

Zülch, Währungsumrechnung im Jahresabschluss und Konzernabschluss (HGB, IFRS), infoCenter, NWB IAAAC-32093

Kernaussagen
  • Ohne Korrektur werden der Konzernbilanzgewinn und die Rücklage für Währungsumrechnung im Fall der Verwendung von Ausschüttungen von Tochterunternehmen aus dem Nicht-Euro-Raum für die Dividende des Mutterunternehmens falsch dargestellt.

  • Für die Dividende des Mutterunternehmens an seine Anteilseigner sind auch Beträge aus der Rücklage für Währungsumrechnung zu berücksichtigen.

  • Im Fall des teilweisen oder vollständigen Ausscheidens des Tochterunternehmens aus dem Konzern ist die bereits erfolgte Verwendung aus der Rücklage für Währungsumrechnung zu berücksichtigen.

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 12. Aufl. 2021, § 308a, NWB JAAAH-61936 Nach § 308a Satz 4 HGB ist bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens der Posten „Eigenkapital aus Währungsumrechnung“ in entsprechender Höhe erfolgswirksam aufzulösen. In einem Artikel aus dem Jahr 2009 stellt Deubert dar, dass eine erfolgswirksame Auflösung über den Wortlaut hinaus auch im Fall dieses Postens dann geboten ist, wenn die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten des Tochterunternehmens im Rahmen einer Liquidation oder eines Unternehmensverkaufs ganz oder teilweise den Konzernkreis verlassen oder bei einem Tochterunternehmen nicht verhältniswahrende Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden.

Wie verhält es sich aber mit erfolgsneutralen Auflösungen? Vom Gesetz werden sie nicht ausdrücklich erwähnt. Nach der hier vertretenen Meinung sind sie aber geboten, wenn in den Ausschüttungen des Mutterunternehmens an seine Anteilseigner auch vorherige Ausschüttungen des Tochterunternehmens an das Mutterunternehmen verwendet werden – was wohl der Regelfall darstellen dürfte. Dies soll an einem einfachen Beispiel (vgl. Kap. III) erläutert werden.