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Arbeitslosengeld | Befristete Sonderregelung in der Pandemie
Läuft der Arbeitslosengeldanspruch eines Versicherten erst nach dem aus, resultiert aus der vorübergehenden, vom Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie im vergangenen Jahr befristet eingeführten Sonderregelung eines um drei Monate längeren Anspruchs auf Arbeitslosengeld für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit v. 1.5.– ansonsten ausgelaufen wäre, kein Leistungsanspruch über weitere drei Monate.
Die Sonderregelung ist nach Ansicht des Gerichts verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Die Befristung der Leistungsverlängerung sei nicht willkürlich, da für sie Sachgründe von hinreichendem Gewicht vorlägen. Ein Versicherter könne sich nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Anwartsch...