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Handelsregister | Erstanmeldung einer UG
Unter der bei der Erstanmeldung einer GmbH/UG anzugebenden inländischen Geschäftsanschrift muss eine förmliche Zustellung möglich sein. Fehlt es an einer solchen Anschrift, ist die Anmeldung zurückzuweisen.
In der Anmeldung einer neu errichteten Gesellschaft ist auch eine inländische Geschäftsanschrift anzugeben (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG). Aus dieser Verpflichtung ergibt sich, dass die Gesellschaft eine Anschrift zu unterhalten hat, unter der auch förmliche Zustellungen möglich sind. Denn es wird unwiderleglich vermutet, dass Willenserklärungen und Zustellungen, die unter dieser Anschrift zugehen, die organschaftlichen Vertreter auch erreichen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 3 Alt. 1 GmbHG). Zudem ist anerkannt, dass bei Wegfall der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift durch das Zwangsgeldverfahren (§ 388 Abs. 1 FamFG) die Anmeld...