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Anwaltsgerichtshof NRW Urteil v. - 1 AGH 34/20

Tatbestand

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer. Unter dem Datum des 24.01.2020 richtete die Beklagte an den Kläger die "Beitragsabrechnung 2020". Darin teilte sie mit, der Kammerbeitrag in Höhe von 348,00 € sei am 01.03.2020 zur Zahlung fällig. Sie bat um Überweisung oder aber um Erteilung einer Einzugsermächtigung. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:AWGHNRW:2021:0219.1AGH34.20.00

Fundstelle(n):
HAAAH-78446

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