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EuGH  - C-60/21 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 45, AEUV Art 258 Abs 2, EWRAbkG Art 28

Rechtsfrage

Es wird beantragt,

- festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und Art. 28 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften beibehalten hat, wonach Unterhaltsverpflichtete, die nicht in Belgien wohnen und dort weniger als 75 % ihrer Berufseinkünfte beziehen, Unterhaltsleistungen bzw. Kapitalien, die solche Unterhaltsleistungen ersetzen, sowie ergänzende Unterhaltsleistungen nicht von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen können, einen solchen Abzug aber auch nicht im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes vornehmen können, weil ihre steuerpflichtigen Einkünfte dort zu niedrig sind;

- dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

(Die Kommission stützt ihre Klage auf einen einzigen Grund, mit dem sie rügt, die fraglichen Rechtsvorschriften drohten gebietsfremde Steuerpflichtige davon abzuhalten, ihre durch die Verträge garantierten Grundfreiheiten auszuüben, insbesondere die in Art. 45 AEUV und Art. 28 des EWR-Abkommens vorgesehene Freizügigkeit der Arbeitnehmer.)

Arbeitnehmer; Arbeitnehmerfreizügigkeit; Ausland; Belgien; Einkommen; Ertragsteuer; Unterhalt; Vertragsverletzungsverfahren; Wohnsitz

Fundstelle(n):
TAAAH-78121

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