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Hinzurechnungsbesteuerung und Unionsrecht
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 344Am hat das BMF ein Schreiben zur Auslegung von § 8 Abs. 2 AStG veröffentlicht. Damit wird die jüngste BFH-Rechtsprechung zur „normalen“ und erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung im Drittstaatenfall begrüßenswerter Weise akzeptiert. Die Nachweisanforderungen an den „Motivtest“ i. S. des § 8 Abs. 2 AStG sind im Ergebnis sehr eng geraten. Im Kern ist eine zweistufige Prüfung vorgesehen, die im EU- sowie EWR-Fall, aber auch im Drittstaatenfall gelten soll.
I. Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit (erste Prüfstufe)
[i]Nachweis der Tätigkeit i. S. des § 8 Abs. 2 AStGDie Verwaltung fordert für den Nachweis einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, dass eine gezielte Nutzziehung der Ressourcen im Aufnahmestaat vorliegt (z. B. gut ausgebildetes Personal oder günstige Produktionsbedingungen im Rahmen der Beschaffungsmarktaktivität oder besondere Kundennähe im Rahmen der Absatzmarktaktivität). Nicht ausreichend sein soll etwa die Anmietung von Büroräumlichkeiten bzw. eine nur geringfügige Wahrnehmung von Funktionen, insbesondere wenn deren Wahrnehmung nicht ortsgebunden ist. Des Weiteren muss die Zwischengesellschaft nicht nur personell, sondern auch sachlich angemessen ausgestattet sein, so dass s...