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Lohnsteuer-Pauschalierung bestimmter Zukunftssicherungsleistungen
Beiträge zu Pensionskassen, Direktversicherungen & Co. im Fokus des § 40b EStG
Zukunftssicherung gewinnt im anhaltend planungsunsicheren Gesamtumfeld durch die Corona-Krise besondere Bedeutung. Welche praktischen Besonderheiten für Arbeitgeber hierbei zur Lohnsteuer-Pauschalierung bestimmter Zukunftssicherungsleistungen gelten, ist in Anbetracht des § 40b EStG grundlegend zu untersuchen.
I. Einführung
Betriebliche Altersversorgung liegt allgemein vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber Leistungen oder Beiträge zur Absicherung mindestens eines biometrischen Risikos (z. B. Alter, Tod, Invalidität) zugesagt werden und Ansprüche auf diese Leistungen erst mit dem Eintritt des biologischen Ereignisses fällig werden (§ 1 BetrAVG). Werden mehrere biometrische Risiken abgesichert, ist aus steuerrechtlicher Sicht die gesamte Vereinbarung nur dann als betriebliche Altersversorgung anzuerkennen, wenn für alle Risiken bestimmte Vorgaben beachtet werden.
Keine betriebliche Altersversorgung liegt insb. vor, wenn vereinbart ist, dass ohne Eintritt eines biometrischen Risikos die Auszahlung an beliebige Dritte (z. B. Erben) erfolgt. Dies gilt für alle Auszahlungsformen, wie lebenslange Rente, Auszahlungsplan mit Restkapitalverrentung, Einmalkapitalauszahlu...BStBl 2018 I S. 147