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Verein | Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung
Das Verlangen der Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eines Vereins ist nicht unter der Annahme rechtsmissbräuchlich, dass die Abhaltung der Versammlung aufgrund der COVID-19-Pandemie und der daraus resultierenden behördlichen Einschränkungen als Präsenzveranstaltung möglicherweise nicht oder nur eingeschränkt gestattet ist. § 5 Abs. 2 und Abs. 3 COVMG sehen Abweichungen von den Regelungen des § 32 BGB vor, so dass grds. auch die Möglichkeit einer virtuellen Mitgliederversammlung besteht.
Es liegt ein formell ordnungsgemäßes Minderheitsverlangen (§ 37 Abs. 1 BGB) vor, dem der Vorstand des Vereins nicht entsprochen hat. Daher musste das Gericht eine Ermächtigung zur Einberufung einer Versammlung aussprechen. Dem Gericht steht trotz der Formulierung „kann“ in § 37 Abs. 2 Satz 1 BGB kein Ermessen zu.