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Betriebsprüfung | Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
Geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs rechtfertigen laut keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen.
Die Klägerin betreibt einen Imbiss, dessen Gewinn sie in den Streitjahren 2012 bis 2014 durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelte. Die erklärten Gewinne betrugen für die Streitjahre jeweils ca. 30.000 €. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete die Klägerin eine elektronische Registrierkasse, für die sie die täglichen Bonrollen aufbewahrte. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer zunächst Geldverkehrsrechnungen durch, die lediglich geringfügige Unterdeckungen ergaben. Ferner stellte er fest, dass die Klägerin während des dreijährigen Prüfungszeitraums an insgesamt fünf T...