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STFAN Nr. 5 vom Seite 17

Die neue Sofortabschreibung für Computerhardware und Software

Dipl.-Finw. (FH) Michael Heine, LL.M.; Heidenau

Das geht zur Förderung der Digitalisierung neue Wege: Für den Erwerb von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware wird eine Sofortabschreibung eingeführt. Damit kann die ertragsteuerliche Absetzung dieser Wirtschaftsgüter von deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abgekoppelt werden. Für die steuerliche Berücksichtigung abnutzbarer Wirtschaftsgüter ergeben sich damit neue, zusätzliche Optionen.

Welche Wirtschaftsgüter werden erfasst?

Das BMF-Schreiben erfasst die Anschaffung von bestimmter Hardware sowie Software im Betriebs- und Privatvermögen, die in nicht nur unerheblichem Umfang zur Erzielung von Einkünften (als selbständiger Unternehmer oder Arbeitnehmer) genutzt wird. Es enthält für „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine umfangreiche Begriffsbestimmung.

Rechtsgrundlagen

 IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 KIEHL GAAAH-72616.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst

  • Computer

  • Desktop-Computer

  • Notebook-Computer

  • Desktop-Thin-Clients

  • Workstations und Dockingstations

  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte

  • externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Beachte

Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Das BMF-Schreiben ...

In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:

Kiehl Die Steuerfachangestellten Plus
STFAN - Die Steuerfachangestellten