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Die neue Sofortabschreibung für Computerhardware und Software
Das geht zur Förderung der Digitalisierung neue Wege: Für den Erwerb von Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware wird eine Sofortabschreibung eingeführt. Damit kann die ertragsteuerliche Absetzung dieser Wirtschaftsgüter von deren betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer abgekoppelt werden. Für die steuerliche Berücksichtigung abnutzbarer Wirtschaftsgüter ergeben sich damit neue, zusätzliche Optionen.
Welche Wirtschaftsgüter werden erfasst?
Das BMF-Schreiben erfasst die Anschaffung von bestimmter Hardware sowie Software im Betriebs- und Privatvermögen, die in nicht nur unerheblichem Umfang zur Erzielung von Einkünften (als selbständiger Unternehmer oder Arbeitnehmer) genutzt wird. Es enthält für „Computerhardware“ sowie „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine umfangreiche Begriffsbestimmung.
IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 KIEHL GAAAH-72616.
Der Begriff „Computerhardware“ umfasst
Computer
Desktop-Computer
Notebook-Computer
Desktop-Thin-Clients
Workstations und Dockingstations
externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte
externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.
Wie so oft steckt der Teufel im Detail. Das BMF-Schreiben ...