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RENO Nr. 5 vom Seite 12

Gerichtliche Verhandlung als Videokonferenz

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann; Köln

§ 128a ZPO ist besonders in Coronazeiten eine hilfreiche Vorschrift. Der nachstehende Beitrag befasst sich mit der mündlichen Verhandlung im Wege der Videokonferenz.

Vorbemerkung

Die Gerichte sind, da systemrelevant, durchgehend geöffnet. Allerdings wurden viele Sitzungstermine Corona bedingt aufgehoben. Hier hilft die Vorschrift des § 128a ZPO, die die Möglichkeit eröffnet, eine Gerichtsverhandlung per Videokonferenz durchzuführen.

§ 128 ZPO, der bereits 2002 in die ZPO aufgenommen wurde, lautet wie folgt:

„(1) Das Gericht kann den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen auf Antrag oder von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Die Verhandlung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen.

(2) Das Gericht kann auf Antrag gestatten, dass sich ein Zeuge, ein Sachverständiger oder eine Partei während einer Vernehmung an einem anderen Ort aufhält. Die Vernehmung wird zeitgleich in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen. Ist Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen nach Absatz 1 Satz 1 gestattet worden, sich an einem anderen Ort aufzuhalten, so wird d...

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