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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss v. - L 4 R 616/19

Die Klägerin begehrt die rückwirkende Befreiung von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwältin bei der Beigeladenen zu 1 im Zeitraum vom 01.06.2013 bis 21.03.2016.

Fundstelle(n):
TAAAH-77872

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