ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Die Regelungen im Umsatzsteuerrecht knüpfen u. a. an den Begriff der Unternehmereigenschaft. Nur Unternehmer können steuerbare Umsätze ausführen und sind berechtigt, den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Der Zeitpunkt des Beginns der Unternehmereigenschaft hat auch Bedeutung für die Ermittlung des Gesamtumsatzes für die Besteuerung als Kleinunternehmer nach § 19 UStG oder der Berechtigung zur Anwendung der Istbesteuerung nach § 20 UStG.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze der Unternehmensgründung der einzelnen Rechtssubjekte und zeigt die umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen.
1. Rechtsgrundlagen
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2. Gründung eines Unternehmens
2.1 Allgemeine Grundsätze
Eine Unternehmensgründung im Sinne des Umsatzsteuerrechts setzt voraus, dass die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG vorliegt. Unternehmer i. S. des § 2 UStG kann jedes Rechtssubjekt sein, sofern es eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Dies bedingt eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen.
Zur Begründung einer Unternehmereigenschaft ist es nicht notwendig, dass tatsächliche Umsätze erzielt werden. Es genügt, wenn die zur Unternehmensgründung notwendigen Vorbereitungshandlungen die ernsthafte Absicht erkennen lassen, Umsätze i. S. des § 1 UStG ausführen zu wollen. Auch sind formale Dinge wie Anmeldung beim Gewerbeamt und / oder Finanzamt oder Eintragung einer Gesellschaft ins Handelsregister unerheblich.
Werden ernsthafte Vorbereitungshandlungen zur Ausführung von Umsätzen vorgenommen, ist der Unternehmer bereits ab diesem Zeitpunkt berechtigt, den Vorsteuerabzug unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG vorzunehmen. Insoweit genügt die unternehmerische Verwendungsabsicht.
2.2 Vorbereitungshandlungen
Die Vorbereitungshandlungen müssen ernsthaft sein. Eine Ernsthaftigkeit liegt vor, wenn Leistungsbezüge ihrer Art nur zur unternehmerischen Verwendung oder Nutzung bestimmt sind oder in einem objektiven und zweifelsfrei erkennbaren Zusammenhang mit der beabsichtigten unternehmerischen Tätigkeit stehen. Nach Ansicht der Finanzverwaltung können solche Vorbereitungshandlungen insbesondere sein:
der Erwerb umfangreichen Inventars, z. B. Maschinen oder Fuhrpark;
der Wareneinkauf vor Betriebseröffnung;
die Anmietung oder die Errichtung von Büro- oder Lagerräumen;
der Erwerb eines Grundstücks;
die Anforderung einer Rentabilitätsstudie;
die Beauftragung eines Architekten;
die Durchführung einer größeren Anzeigenaktion;
die Abgabe eines Angebots für eine Lieferung oder eine sonstige Leistung gegen Entgelt.
Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Verhältnisse im Einzelfall.
Im Gegensatz dazu sind als typisch zu nichtunternehmerischen Zwecken verwendet anzusehen: