Karl-Hermann Eckert

ABC der Umsatzsteuer-Kontierung

2. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-81442-6
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67522-5

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ABC der Umsatzsteuer-Kontierung (2. Auflage)

Bei der Prüfung der Abzugsfähigkeit von Bewirtungsaufwendungen gilt es, Unterschiede zwischen der ertragsteuerlichen und der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu beachten. Der Beitrag stellt die Unterschiede dar und gibt anhand von Beispielen Hinweise zur zutreffenden Buchung dieser Aufwendungen.

1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?

1.1 SKR 03


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1200
Bank
1570
Abziehbare Vorsteuer
1576
Abziehbare Vorsteuer 19 %
4306
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %
4650
Bewirtungskosten
4654
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten

1.2 SKR 04


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1400
Abziehbare Vorsteuer
1406
Abziehbare Vorsteuer 19 %
1800
Bank
6640
Bewirtungskosten
6644
Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten
6871
Nicht abziehbare Vorsteuer 19 %

2. Rechtsgrundlagen


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3. Wie wird kontiert?

3.1 Allgemeine Grundsätze

Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass unterliegen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG einem Verbot des Betriebsausgabenabzugs, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.

Darüber hinaus ist zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen ein schriftlicher Beleg zu erstellen, in dem folgende Angaben enthalten sind:

  • Ort,

  • Tag,

  • Teilnehmer und

  • Anlass der Bewirtung sowie

  • Höhe der Aufwendungen.

Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zum Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen.

Anders als bei der ertragsteuerlichen Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs auf 70 % gibt es umsatzsteuerrechtlich keine Einschränkung: Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 UStG ist der Vorsteuerabzug für den nicht abzugsfähigen 30%igen Anteil der angemessenen Aufwendungen nicht ausgeschlossen. Der Vorsteuerabzug bleibt zu 100 % erhalten.

Hinweis:

Diese Regelung gilt seit dem und war Ergebnis einer BFH-Entscheidung vom , wonach betrieblich veranlasste Bewirtungskosten unter den allgemeinen Voraussetzungen des Gemeinschaftsrechts zum vollen Vorsteuerabzug berechtigen. Eine Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG ist nicht zulässig.

Die Finanzverwaltung hatte hierzu mit bereits im Vorgriff auf die gesetzliche Änderung den vollen Vorsteuerabzug in allen offenen Fällen zugelassen.

Einschränkend gilt, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug neben den allgemeinen Voraussetzungen des § 15 UStG ist, dass die Bewirtungsaufwendungen nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind. Soweit es sich nach der Verkehrsauffassung nicht um angemessene Aufwendungen handelt, ist der Vorsteuerabzug weiterhin zu versagen.

Ob die Bewirtungskosten angemessen sind, ist eine Einzelfallentscheidung. Kriterien für die Prüfung können sein:

  • die Üblichkeit der Aufwendungen bei vergleichbaren Betrieben,

  • die Größe des Unternehmens,

  • Bedeutung der bewirteten Personen für den Betrieb,

  • wirtschaftliche Erwartungen, die mit der Bewirtung verbunden sind wie Umsatz- und Gewinnerwartung.

Die Einzelfallprüfung ist für jede Bewirtung gesondert vorzunehmen. Eine Gesamtfallbetrachtung für alle Bewirtungen eines Veranlagungszeitraums ist nicht zulässig.

Hinweis:

Die Versagung des Vorsteuerabzugs für (einkommensteuerrechtlich) angemessene Bewirtungsaufwendungen allein wegen nicht eingehaltener Formvorschriften für den Nachweis für Betriebsausgaben (einzelne und getrennte Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG) ist nicht zulässig. Für Zwecke des Vorsteuerabzugs gelten – neben den Formvoraussetzungen in § 15 UStG und der ordnungsgemäßen Rechnung nach § 14 UStG – die allgemeinen Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Entscheidend ist insoweit vielmehr, ob die unternehmerische Verwendung der Bewirtungsleistungen nachgewiesen und die Aufwendungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen zu beurteilen sind.

3.2 Was sind Bewirtungsaufwendungen?

Bewirtungsaufwendungen sind Umsätze für die Beköstigung von Personen, die umsatzsteuerrechtlich dem Begriff der Restaurationsleistung entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn die Hingabe von Speisen und Getränke eindeutig im Vordergrund steht. Hierzu gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen und von untergeordneter Bedeutung sind, wie z. B. Trinkgelder oder Gebühren für die Garderobe.

ABC der Umsatzsteuer-Kontierung

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