ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Die umsatzsteuerrechtlichen Leistungen lassen sich in zwei Begriffe unterteilen: in Lieferungen und sonstige Leistungen. Was unter einer Lieferung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 UStG. Für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung eines Geschäftsfalles ist es neben der genauen Bestimmung der Art der Leistung unabdingbar, sich auch mit der Frage zu beschäftigen, wo die entsprechende Leistung erbracht wurde.
Der Beitrag gibt einen Überblick und Beispiele, wie der Ort der Lieferung bestimmt wird und welche Vorschriften dabei beachtet werden müssen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1588 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
1767 | Umsatzsteuer aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen |
1771 | Umsatzsteuer 7 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8300 | Erlöse 7 % USt |
8320 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerpflichtigen Lieferungen |
8339 | Erlöse aus im anderen EU-Land steuerbaren Leistungen, im Inland nicht steuerbare Umsätze |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1433 | Entstandene Einfuhrumsatzsteuer |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
3801 | Umsatzsteuer 7 % |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
3817 | Umsatzsteuer aus im andere... |