ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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In der Praxis werden häufig Beträge vereinnahmt, die als durchlaufende Posten berücksichtigt werden. Umsatzsteuerpflichtige Tatbestände entstehen dabei nicht. Der Beitrag gibt einen Überblick und Anwendungsbeispiele, unter welchen Voraussetzungen die vereinnahmten Beträge zutreffend als durchlaufende Posten zu behandeln sind.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1590 | Durchlaufende Posten |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1600 | Kasse |
1800 | Bank |
1370 | Durchlaufende Posten |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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§ 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG, § 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, § 12 Abs. 1 UStG, § 13 Abs. 1 Nr. 1b UStG, § 20 UStG | |
3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätzliches zu den durchlaufenden Posten
Bei den durchlaufenden Posten handelt es sich um Beträge, die der zu beurteilende Unternehmer im Namen und auf Rechnung eines Dritten vereinnahmt oder verauslagt. Bei zutreffender Würdigung der vereinnahmten Beträge als durchlaufende Posten gelten diese Beträge nicht als Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG). Der Unternehmer tritt wie ein Mittelsmann auf und schuldet...