ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Voraussetzung für das Vorliegen eines verdeckten Preisnachlasses ist ein Tausch mit Baraufgabe. Bei einem Tausch besteht das Entgelt für die Lieferung (§ 3 Abs. 1 UStG) in einer anderen Lieferung. Ist der Tausch mit einer zusätzlichen Zahlung eines Geldbetrages verbunden, handelt es sich um einen Tausch mit Baraufgabe.
Bei einem Tausch gilt der gemeine Wert der bezogenen Lieferung als Entgelt für die eigene erbrachte Lieferung. Die Höhe der Umsatzsteuer bestimmt sich dabei nach dem gemeinen Wert der erhaltenen Lieferung und einer unter Umständen erhaltenen Barzahlung.
Schreibt der leistende Unternehmer dem anderen Vertragspartner für die erhaltene Lieferung jedoch einen höheren Betrag als den gemeinen Wert gut und rechnet er diesen Betrag auf die eigene Lieferung an, gewährt er dem Vertragspartner einen verdeckten Preisnachlass. Die Höhe des verdeckten Preisnachlasses ergibt sich aus der Differenz zwischen dem gemeinen Wert und dem tatsächlich gutgeschriebenen Betrag.
Der Beitrag stellt die Grundsätze dar und fasst die umsatzsteuerlichen Regeln zum verdeckten Preisnachlass anhand eines Beispiels zusammen.
Die vorgenannten Grundsätze gelten längstens bis zum .