ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Für die Umsatzbesteuerung ist es notwendig die ausgeführte Leistung zu bestimmen. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet als Leistungsarten eine reine Lieferung, eine Werklieferung, eine reine sonstige Leistung oder eine Werkleistung. Die Bestimmung der Art der Leistung ist u. a. wichtig für die Steuerbarkeit, den Ort der Leistung, die Steuerbefreiung und für die Bestimmung der Steuerschuldnerschaft.
Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über den Begriff der Werklieferung und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zur Werklieferung
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einer normalen Lieferung und einer Werklieferung: Dabei liegt nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG eine Werklieferung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder d...