ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Wegen des Wegfalls der EU-Grenzen zum hat sich die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs in die Buchführung des Unternehmers verlagert. Hierzu gehört auch das sog. rechtsgeschäftslose Verbringen von Wirtschaftsgütern zwischen zwei Mitgliedstaaten. Umsatzsteuerrechtlich bezeichnet man diesen Vorgang als innergemeinschaftliches Verbringen. Diese Warenbewegung gilt nach § 3 Abs. 1a UStG und § 6a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftliche Lieferung und unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1a Abs. 2 UStG als innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.
Der Beitrag stellt die Grundzüge des innergemeinschaftlichen Verbringens dar und weist auf Ausnahmen und Besonderheiten hin. Buchungsbeispiele erläutern die zutreffende Erfassung in der Buchführung.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1476 | Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte |
1574 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
1639 | Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Auslandsbetriebsstätte |
1774 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
3200 | Wareneingang |
3425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
8000 | Umsatzerlöse |
8125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
1.2 SKR 04
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1278 | Verrechnungskonto Forderungen Auslandsbetriebsstätte |
1404 | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
3440 | Verrechnungskonto Verbindlichkeiten Auslandsbetriebsstätte |
3804 | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % |
4000 | Umsatzerlöse |
4125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
5200 | Wareneingang |
5425 | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze
Ein innergemeinschaftliches Verbringen liegt vor, wenn
ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus dem Gebiet eines EU-Mitgliedstaats (Ausgangsmitgliedstaat) zu seiner Verfügung in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats (Bestimmungsmitgliedstaat) befördert oder versendet und
den Gegenstand im Bestimmungsmitgliedstaat nicht nur vorübergehend verwendet.
Der Unternehmer gilt im Ausgangsmitgliedstaat als Lieferer, im Bestimmungsmitgliedstaat als Erwerber. Der Gegenstand muss damit in der Verfügungsmacht des Unternehmens verbleiben, z. B. bei einer Warenbewegung zwischen zwei Betriebsstätten, die jeweils in verschiedenen Mitgliedstaaten liegen.
3.2 Warenbewegungen vom EU-Ausland ins Inland
Das innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware aus dem EU-Ausland ins Inland ist als innergemeinschaftlicher Erwerb nach § 1a Abs. 2 UStG zu versteuern.
Unternehmer U hat eine Betriebsstätte in Deutschland (D) und eine Betriebsstätte in Belgien (B). U lässt eine Maschine von B nach D verbringen. Der Warenwert beträgt 10.000 €.
Es liegt innergemeinschaftliches Verbringen vor. Die Warenbewegung von B nach D gilt in D nach § 1a Abs. 2 UStG als entgeltlicher innergemeinschaftlicher Erwerb, und U gilt als Erwerber. Ort der Lieferung ist nach § 3d Satz 1 UStG dort, wo die Warenbewegung endet. Der Erwerb ist umsatzsteuerpflichtig. Der Steuersatz richtet sich nach den Vorschriften des § 12 UStG. Die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb (hier 19 % von 10.000 € = 1.900 €) kann als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG in Abzug gebracht werden.
Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG der Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand. Mangelt es an einem Einkaufspreis bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Selbstkosten jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes und ohne Umsatzsteuer.
Zu beachten ist, dass die Steuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 6 UStG nicht im Monat der Ausstellung der Rechnung entsteht, sondern erst im Folgemonat. Bei einem Verbringungstatbestand können keine Rechnungen ausgestellt werden, da der interne Beleg (sog. Pro-forma-Rechnung) keine Rechnung i. S. des § 14 UStG ist, vgl. die Hinweise in Abschnitt 3.3.
Weitere Einzelheiten zum innergemeinschaftlichen Erwerb enthält das Stichwort „Innergemeinschaftlicher Erwerb“, NWB YAAAE-93485.
3.3 Warenbewegungen vom Inland ins EU-Ausland
Das innergemeinschaftliche Verbringen einer Ware vom Inland in das EU-Ausland ist nach § 3 Abs. 1a UStG einer entgeltlichen Lieferung gleichgestellt, die unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 1 Buchst. b in Verbindung mit § 6a Abs. 2 UStG umsatzsteuerfrei ist.