ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Für die Umsatzbesteuerung ist es notwendig, die ausgeführte Leistung zu bestimmen. Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet folgende Leistungsarten: eine reine Lieferung, eine Werklieferung, eine reine sonstige Leistung oder eine Werkleistung. Die Bestimmung der Art der Leistung ist u. a. wichtig für die Steuerbarkeit, für den Ort der Leistung und ob ggf. eine Steuerbefreiung in Betracht kommt.
Der Beitrag gibt einen Überblick über den Begriff der Werkleistung und zeigt anhand von Beispielen die zutreffende Buchung auf.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1718 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
8120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
8400 | Erlöse 19 % USt |
1.2 SKR 04
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1200 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
3272 | Erhaltene, versteuerte Anzahlungen 19 % USt (Verbindlichkeiten) |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4120 | Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 1a UStG |
4400 | Erlöse 19 % USt |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Allgemeine Grundsätze
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet zwischen einer normalen sonstigen Leistung und einer Werkleistung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG liegt eine Werkleistung vor, wenn der Unternehmer die Bearbeitung oder die Verarbeitung eines...