ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Lieferungen von Gegenständen, die in einen anderen Mitgliedstaat gelangen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG in Verbindung mit § 6a UStG von der Umsatzsteuer befreit. Der Unternehmer muss die Steuerbefreiung durch einen Beleg- und Buchnachweis dokumentieren und durch eine gesonderte Meldung der Finanzbehörde mitteilen. Dies erfordert auch eine gesonderte Erfassung in der Buchführung.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die rechtlichen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, wobei der Fokus auf die Nachweise gelegt wird, und stellt anhand von Beispielen die zutreffende Verbuchung und Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung bzw. Umsatzsteuer-Jahreserklärung sowie in der Zusammenfassenden Meldung dar. Die seit dem geltenden Verschärfungen sind in Abschnitt 3.2 dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
8000 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG [ohne besondere Funktion] |
8125 | Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen § 4 Nr. 1b UStG |
8724 | Erlösschmälerungen aus steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen |
8743 | Gewährte Sko... |