ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Unternehmer, die der Sollbesteuerung nach § 13 UStG unterliegen, müssen für erbrachte Leistungen die Umsatzsteuer auch dann an das Finanzamt abführen, wenn der Kunde die Rechnung noch nicht bezahlt hat. Eine Korrektur ist dann möglich, wenn die Forderung uneinbringlich i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist. Jedoch gibt es keine konkreten Hinweise im Gesetz, welche Kriterien für eine Uneinbringlichkeit sprechen. Darüber hinaus sind ertragsteuerliche Gesichtspunkte für die Umsatzsteuer völlig unerheblich.
Der Beitrag zeigt die Unterschiede zwischen Ertrag- und Umsatzsteuer auf und gibt einen Überblick über mögliche Anhaltspunkte, die für eine Uneinbringlichkeit i. S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG sprechen. Darüber hinaus wird anhand von Beispielsfällen die Verbuchung einzelner Fallgestaltungen der Uneinbringlichkeit dargestellt.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
0996 | Pauschalwertberichtigung auf Forderungen - Restlaufzeit bis 1 Jahr |
1400 | Forderungen aus Lieferungen und Leistungen |
1486 | Uneinbringliche Forderungen § 17 UStG |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
1799 | Verrechnungskonto Umsatzsteuer auf Forderungsverluste § 17 UStG |
2400 | Forderungsverluste (übliche Höhe) |
2406 | Forderungsverluste 19 % USt (übliche Höhe) |
2410 | Forderungsverluste § 17 UStG |
2411 | Gegenkonto Forderungs... |