ABC der Umsatzsteuer-Kontierung
2. Aufl. 2021
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Das Umsatzsteuergesetz enthält eine Sonderregelung für die Besteuerung von Unternehmern mit geringem Gesamtumsatz. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die vereinnahmten Bruttoumsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 22.000 € betrugen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen werden. Nachfolgend werden die Rechtsgrundsätze dargestellt sowie Hinweise zur Verbuchung von Umsätzen gegeben.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
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8195 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG |
1.2 SKR 04
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4185 | Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG |
2. Rechtsgrundlagen
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3. Wie wird kontiert?
3.1 Voraussetzungen der Kleinunternehmerregelung
3.1.1 Umsatzgrenze
Unternehmer, die eine bestimmte Umsatzgröße nicht überschreiten, nennt man umsatzsteuerrechtlich Kleinunternehmer. Das UStG regelt in § 19 UStG die entsprechenden Voraussetzungen. Nach § 19 Abs. 1 UStG wird die Umsatzsteuer dann nicht erhoben, wenn der Unternehmer im vergangenen Jahr nicht mehr als 22.000 € Umsatz erzielt hat und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € Umsatz erzielen wird. Die bisherige Umsatzgrenze von 17.500 € wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz vom zum auf 22.000 € erhöht. Da sich die Umsatzgrenze auf den Vorjahresumsatz bezieht, ist er auch für den Besteuerungszeitraum 2019 zu beachten.
Unternehmer U erzielte 2019 einen Gesamtumsatz von 20.000 €. Für 2020 schätzt der Unternehmer seinen voraussichtlichen Umsatz ebenfalls mit 20.000 €.
U kann für 2020 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Die Umsatzgrenze von 22.000 € bestimmt sich nach dem tatsächlichen Vorjahresumsatz 2019 und der Umsatzgrenze des laufenden Jahres von 50.000 €.
Nur Unternehmer mit Sitz im Inland können Kleinunternehmer sein. Unternehmer, die im Ausland ansässig sind, können nicht in den Genuss dieses Vorteils kommen.
3.1.2 Berechnung des Gesamtumsatzes
Umsatz im Sinne dieser Regelung ist der vereinnahmte Gesamtumsatz (Bruttowert einschließlich Umsatzsteuer), gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Anlagenverkäufen. Darüber hinaus gehören nicht zum Gesamtumsatz:
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. i, Nr. 9 Buchst. b und Nr. 11 bis 28 UStG steuerfrei sind, und
Umsätze, die nach § 4 Nr. 8 Buchst. a bis h, Nr. 9 Buchst. a und Nr. 10 UStG steuerfrei sind, wenn sie Hilfsumsätze sind.
Voraus- oder Anzahlungen sowie die Veräußerung von Umlaufvermögen gehören stets zum Gesamtumsatz.
Gründet sich der Unternehmer neu, gilt nach Abschnitt 19.1 Abs. 4 UStAE die (voraussichtliche) Grenze von 22.000 €. Hierbei ist zusätzlich zu beachten, dass der voraussichtliche Gesamtumsatz in einen Jahresumsatz hochzurechnen ist.